Erklärungen
AKB
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) regeln Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien – Versicherten/Versicherungsnehmer und der Versicherung – und definieren Art und Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes.
Anspruchsteller
Der Anspruchsteller ist im Haftpflichtrecht/in der Versicherungsbranche derjenige, der Ansprüche an den Unfallverursacher, durch den er geschädigt wurde, stellt.
Bagatellschäden
Unter dem Begriff Bagatellschäden werden Schäden verstanden, die eine bestimmte Schadenhöhe nicht überschreiten. Diese Höhe liegt zwischenzeitlich laut mehreren Urteilen des BGHs bei circa 750,– €.
Liegt die Schadenshöhe unterhalb dieser Grenze, übernehmen einige Versicherungen den Betrag für ein Gutachten durch einen Sachverständigen nicht.
Fiktive Abrechnung
Als Unfallgeschädigter haben Sie – wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nicht übersteigen – grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen (konkrete Abrechnung) oder ob Sie die im unabhängigen Gutachten ermittelten Reparaturkosten ausbezahlt haben möchten (fiktive Abrechnung).
Zu beachten ist, dass bei einer fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer nur noch erstattet wird, wenn sie auch tatsächlich angefallen und nachgewiesen ist (vergleiche hierzu § 249 BGB). Dieses gilt nicht für Personen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
Gutachten
Ein Gutachten ist eine Darstellung der tatsächlich erkennbaren Zustände durch einen Sachverständigen oder durch eine Gemeinschaft von Sachverständigen.
Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 823 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser unfallbedingt erlitten hat. Dieses bedeutet, dass der Unfallgeschädigte so zu stellen ist, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Kaskoschaden
Ein Kaskoschaden liegt vor, wenn Sie einen Schaden an Ihrem Kraftfahrzeug durch einen Unfall selbst verursacht haben oder wenn Ihr Fahrzeug durch ein anderes versichertes Ereignis zu Schaden kommt. Hierzu gehören zum Beispiel Schäden durch Hagel, Sturm, Überschwemmung, Brand/Schmorschaden oder Diebstahl und auch Schäden durch einem Zusammenstoß mit laut AKB bzw. in Anlage zur AKB aufgeführten Tieren.
Nutzungsausfall
Die Nutzungsausfallentschädigung wird gezahlt, wenn wegen der Schädigung einer Sache deren Nutzung durch den Eigentümer für eine gewisse Zeit nicht möglich und der Geschädigte über kein weiteres Fahrzeug verfügt, das er nutzen kann. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer und dem entsprechenden Tagessatz für das Fahrzeug. Dieser Tagessatz ist aus einer sogenannten Nutzungsausfallentschädigungstabelle zu entnehmen oder von einem Sachverständigen zu erfragen.
Restwert
Der Restwert ist der Wert des Kraftfahrzeuges nach dem Unfall im unreparierten Zustand. Meist ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger den Wert auf dem allgemeinen Markt. Berücksichtigt werden dabei das konkrete Schadenbild und die regionalen Marktgegebenheiten.
Schadenersatzleistungen
Unter Schadenersatzleistungen versteht man z.B. »
- Abschleppkosten
- Ersatzteilpreisaufschläge
- Fahrzeugschaden
- Nutzungsausfall
- Schmerzensgeld, Behandlungskosten
- Umbaukosten
- Verbringungskosten
- Verdienstausfall
- Wertminderung
- Mietwagenkosten
Die Höhe der Ersatzleistung wird durch die Versicherungssumme, die Deckungssumme, den Versicherungswert sowie durch die eigentliche Schadenhöhe begrenzt.
Schadenminderungspflicht
Bei jedem Schaden ist der Geschädigte verpflichtet, so zu handeln, als wenn für den angefallenen Schaden keine Versicherung eintreten würde und alle Kosten von ihm selbst zu tragen sind.
Durch die Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass die Kosten zu ersetzen sind, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufwenden würde.
Totalschaden
Als Totalschaden bezeichnet man solche Schäden deren Reparaturkosten unverhältnismäßig höher sind, als der Wiederbeschaffungswert (wirtschaftlicher Totalschaden) eines vergleichbaren Fahrzeuges.
Versicherungsnehmer
Ein Versicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geschlossen.
Der Versicherungsnehmer hat vorab den gewünschten Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt.
Wertminderung
Bei einem eventuellen Verkauf Ihres Autos dürfen Sie dem potentiellen Käufer nicht verschweigen, dass das zum Verkauf stehende Fahrzeug einen Unfallschaden hatte.
Dieses hat zur Folge, dass das Fahrzeug zu einem geringeren Wert verkauft werden muss.
Dieser Verkaufsverlust ist die Wertminderung des entsprechenden Fahrzeuges.
Die Höhe wird meist von einem Sachverständigen im Gutachten ermittelt.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges zum Schadenszeitpunkt aufgewendet werden muss.
Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Besitzverhältnisse, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, die Sonderausstattungen und Zubehör, die Fälligkeit von Haupt- und Abgasuntersuchungen, die regionale und saisonale Marktlage sowie alle übrigen im Wesentlichen den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren.
Nach diesem Wert richtet sich auch die Höhe der Schadenersatzansprüche nach einem Unfall.
130% Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Quellen » www.DEKRA.de, www.BVSK.de